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Rente

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Beitragvon Tarantel60 » 11.07.2012, 16:56

Was seid ihr bloß kulant - Musikantin und Goldsterchen!

Ich beziehe mich auf § 1587 o BGB, wonach unsere Versorgungsausgleich in einer formgerechten und vom Familiengericht genehmigte Vereinbarung verzichtet haben!


Das ist weder ein Rat, noch eine Empfehlung,
wie bereits hier erwähnt, am besten von einem erfahrenen RA beraten lassen - insbesondere wenn es um viel Geld gehen könnte. Nicht wahr.
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Beitragvon SugarM » 11.07.2012, 17:32

und bevor man geld zum anwalt trägt könnte man sich grob informieren
z.b hier
http://www.treffpunkteltern.de/familien ... ng_701.php
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Beitragvon Tarantel60 » 11.07.2012, 17:39

... und was lese ich da als erstes!


>>>... Seit 2009 kann im Scheidungsverfahren grundsätzlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden....>>

Danke dir vielmals Zuckerro!
Du bist ein Genie!


An der Stelle wäre schon zumindest eine formelle Entschuldigung von der Musikerin angebracht, anstatt mit einer albernen Smilie hier zu triumphieren!
Allerdings, wer stetig auf Diskreditierung aus ist, kennt so etwas ja nicht.
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Beitragvon SugarM » 11.07.2012, 21:53

Tranatel ....
entschuldigung ? wegen eines smilies ? Bild
da sind dir hier doch schon ganz andere dinge *um die ohren gehauen* worden ...
du wirst doch jetzt nicht nerven zeigen :)

und das mit dem genie ....
ich hoffe bis morgen hab ich wieder meine richtige größe ...
sonst stoß ich mir noch den kopf an der tür :D
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Beitragvon Tarantel60 » 11.07.2012, 22:28

lass gut sein Cowboy, sie wird schon verstanden haben, wie ich das gemeint habe, nicht wahr.
Mit Nerven hat das weniger etwas zu tun - eher mit Anstand, du verstehen?
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Beitragvon Musikerin » 12.07.2012, 11:49

Sugar (komisch, dich so anzusprechen!),

zeigst du mir mal wie man gugelt? Ich will auch Genie werden! Bild

Und wenn ich das dann kann, dann zitiere ich aber aus dem Link.
Manche sind nach dem lesen vom 1. Satz so aufgeregt, dass sie nicht mehr weiter lesen können. Bild

In diesem Falle lautet der 2. und 3. Satz:

"Dieser Verzicht muss auch nicht mehr durch den zuständigen Richter genehmigt werden, allerdings prüft das Gericht jetzt ob der Verzicht auch wirksam ist. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich soll immer dann unwirksam sein, wenn dieser völlig unausgewogen oder sittenwidrig ist."

Alles Weitere kann der Interessent ja selber nachlesen. Er ist ein erwachsener Mann und kein kleines Kind, dem man noch erzählen müsste, dass er sich letztendlich beim Anwalt beraten lassen soll.

Übrigens: Ich habe mal bei Wiki nachgeschaut, wie dort der Begriff „Diskreditierung“ beschrieben ist. Ich zitiere mal den 3. Satz:

"Mittel der Diskreditierung sind Verleumdung, Indiskretionen oder das Verbreiten von Gerüchten."
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskreditierung

In meinem ganzen Leben habe ich noch nie Jemanden verleumdet oder Gerüchte über ihn verbreitet, um ihm damit zu schaden. Indiskretion ist für mich ein absolutes No-Go.

Soweit du mich kennst – und du kennst mich wohl am besten von allen hier – wirst du dazu abnicken können, oder?

Liebe Grüße an dich und auch an Goldsternchen. Bild
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Beitragvon SugarM » 12.07.2012, 21:41

also was denn jetzt ?
die frage war ..... kann man verzichten oder kann man nicht .....
die eindeutige antwort darauf ist ...... ja man kann verzichten ...
das . wie ... ist dann eine andere geschichte ....
da gibt es die unterschiedlichsten möglichkeiten
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Beitragvon Tarantel60 » 12.07.2012, 22:04

So ist es Zuckerro! Ohne Zip und Zap!
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Beitragvon Malzmueller » 17.07.2012, 10:18

Nureristes hat geschrieben:ab wann würde meine, von mir getrennt lebende Ehefrau, Rentenanspruch auf meine Rente haben -
schon zu meinen Lebzeiten ( wenn ich im Rentenalter bin ), oder erst nach meinem Tod - ?

Wer kennt sich aus und kann weiterhelfen ?

Eine Altersrente ist stets eine personengebundene Rente. Ein Ehegatte hat keinen direkten Anspruch auf die Altersrente des anderen. 

Selbstverständlich sind Eheleute zunächst einmal gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, insoweit besteht ein indirekter Anspruch auch auf Deine Rente, wenn ansonsten nicht genug "Masse" da ist.
 
Unabhängig davon ist der etwaige Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist dieser Anspruch tituliert, kann er gegen jeden Vermögenswert oder jede Art von Einkommen und Übertragungen durchgesetzt werden, also auch gegen Altersrente. Ein Selbstbehalt von 1.050.- EUR steht Dir allerdings auch dann noch zu.

Im Falle der Scheidung ist in Bezug auf wechselseitig während der Ehezeit erworbene Versorgungsansprüche regelmäßig ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Es sei denn, es läge ein vorehelich notariell geschlossener Vertrag vor, der den Versorgungsausgleich nicht sittenwidrig ausgeschlossen hat. Die maßgebliche Ehezeit ist die Zeit vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.  In der Ehezeit erworbene Versorgungsansprüche der Eheleute werden saldiert und durch 2 geteilt. Auch private Rentenversicherungen finden im Versorgungsausgleich Berücksichtigung (nicht jedoch Kapitallebensversicherungen, die zählen gegebenenfalls zum Zugewinn).

Derjenige, der einen Überschuss hat, muß es dem anderen ausgleichen. Die Übertragung wird auf den jeweiligen Versorgungskonten (Rente/ Pension/ Betriebsrente) vorgenommen.

Für nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung gilt sinngemäß der 2. Absatz der Antwort. Dann entfällt allerdings natürlich die Nachversorgung qua "Witwenrente", weil die Ex- Ehefrau ja dann keine Witwe ist.   
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