Nureristes hat geschrieben:ab wann würde meine, von mir getrennt lebende Ehefrau, Rentenanspruch auf meine Rente haben -
schon zu meinen Lebzeiten ( wenn ich im Rentenalter bin ), oder erst nach meinem Tod - ?
Wer kennt sich aus und kann weiterhelfen ?
Eine Altersrente ist stets eine personengebundene Rente. Ein Ehegatte hat keinen direkten Anspruch auf die Altersrente des anderen.
Selbstverständlich sind Eheleute zunächst einmal gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, insoweit besteht ein indirekter Anspruch auch auf Deine Rente, wenn ansonsten nicht genug "Masse" da ist.
Unabhängig davon ist der etwaige Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist dieser Anspruch tituliert, kann er gegen jeden Vermögenswert oder jede Art von Einkommen und Übertragungen durchgesetzt werden, also auch gegen Altersrente. Ein Selbstbehalt von 1.050.- EUR steht Dir allerdings auch dann noch zu.
Im Falle der Scheidung ist in Bezug auf wechselseitig während der Ehezeit erworbene Versorgungsansprüche regelmäßig ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Es sei denn, es läge ein vorehelich notariell geschlossener Vertrag vor, der den Versorgungsausgleich nicht sittenwidrig ausgeschlossen hat. Die maßgebliche Ehezeit ist die Zeit vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. In der Ehezeit erworbene Versorgungsansprüche der Eheleute werden saldiert und durch 2 geteilt. Auch private Rentenversicherungen finden im Versorgungsausgleich Berücksichtigung (nicht jedoch Kapitallebensversicherungen, die zählen gegebenenfalls zum Zugewinn).
Derjenige, der einen Überschuss hat, muß es dem anderen ausgleichen. Die Übertragung wird auf den jeweiligen Versorgungskonten (Rente/ Pension/ Betriebsrente) vorgenommen.
Für nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung gilt sinngemäß der 2. Absatz der Antwort. Dann entfällt allerdings natürlich die Nachversorgung qua "Witwenrente", weil die Ex- Ehefrau ja dann keine Witwe ist.